Von Landbesitzern wird immer wieder angeführt, dass sie bei Unfällen auf «ihren» Wegen haftbar gemacht werden können. Das stimmt nicht. Grundsätzlich hat eine geschädigte Person im Sinne der Eigenverantwortung den Schaden selbst zu tragen. Eine allfällige Haftung ist nur restriktiv anzunehmen, das gilt insbesondere bei Werken wie einer Brücke. Hier könnte der Eigentümer haftbar gemacht werden, falls die bauliche Anlage fehlerhaft oder mangelhaft unterhalten worden ist. (Auszug aus Ride N°79)