Suva definiert Dirtjumper als Hochrisiko-Sportler | Ride MTB

Suva definiert Dirtjumper als Hochrisiko-Sportler

Achtung, wer beim Sprung auf dem Mountainbike die Hände vom Lenker nimmt: Ein «No Hander» mit anschliessendem Unfall kann seit Neuestem dazu führen, dass die Suva die Leistungen empfindlich kürzt oder gar verweigert. Bereits 2011 hat die Suva Downhill-Rennen derart eingestuft und so Basejumping oder Speedflying gleichgestellt. Welche Auswirkungen hat dieser Entscheid auf «normales Mountainbiking»?

Die Suva führt neu Dirtjumpen oder im Wortlaut «Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen - wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen» in der Liste der absoluten Wagnisse. Bereits seit dem Jahr 2011 rangiert auf dieser Ebene Downhill-Racing.

Gravierende Folgen

Diese Einstufung kann bei einem Unfall für den Gravity- oder Dirtump-Biker folgenschwer sein: Denn gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (Art. 39 UVG und Art. 50 UVV) werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind dabei Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Es wird dabei unterschieden zwischen absoluten und relativen Wagnissen, die Suva listet Downhill-Rennen als absolutes Wagnis, im genauen Wortlaut: «Abfahrtsrennen mit Mountain-Bikes inkl. Training auf der Rennstrecke (sogenanntes Downhill-Biking)» und wie besagt «Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen - wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen» neu auch als absolutes Wagnis.

Die Suva betonte bei der Einstufung von Downhill-Racing als absolutes Wagnis, dass ihrerseits kein Unterschied zwischen Hobby- und Profi-Mountainbiker gemacht werde. Ausschlaggebend sei lediglich, dass das Verletzungsrisiko beim Abfahrts-Bikesport wesentlich höher sei als beim gewöhnlichen Biken. Weiter stellt die Suva klar, dass Kürzungen nur Geldleistungen beträfen. Rentenzahlungen seien eines der wichtigsten Beispiele für Geldleistungen. Heilungskosten seien nicht von Kürzungen betroffen.

Ausschlag zu der Einstufung des akrobatischen Springen auf dem Bike als absolutes Wagnis gibt eine Bundesgerichtsurteil vom Janur 2015 zum Dirtbiken. Das Gericht definiert diese Sportart als Variante des Radsports, die auf einem Gelände mit künstlichen Hügeln wie Lehm sowie anderen Hindernissen stattfinde. Mit dem Bike werden Jumps und in der Luft möglichst spektakuläre Tricks ausgeführt. Da sich bei dieser Sportart das Risiko nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lasse, gelte sie als absolutes Wagnis.

In einer Mitteilung kommunziert die Suva auch einen Grund für die Einstufung gewisser Sportarten als absolutes Wagnis: «Der Gesetzgeber hat Kürzungen bei Wagnis vorgesehen, damit die Prämienzahler nicht voll für sehr hohe Risiken oder bei unbegreiflich fehlerhaftem Verhalten der verunfallten Person zahlen müssen.»

Biken als relatives Wagnis

Was bedeuten diese Bedingungen der Suva für den normalen Biker, der nicht auf Downhill-Strecken unterwegs oder nicht «akrobatisch springt»? «Normales» Mountainbiking stellt gemäss Suva eine voll gedeckte Sportart dar, auch Sprünge auf dem Mountainbike ohne akrobatische Einlagen seien voll gedeckt.

Ist das Biken im individuellen Fall aber mit grossen Risiken verbunden, beispielsweise bei Ausübung des Sports mit hohem Tempo, auf sehr schwierigen Trails, bei sehr ungünstigen Wetterbedingungen, mit mangelhafter Ausrüstung oder geringer Erfahrung, so kann das Biken als relatives Wagnis eingestuft werden, wobei mit einer Kürzung der Geldleistungen um 50 Prozent zu rechnen ist. Denkbar ist gar eine gänzliche Verweigerung der Geldleistungen in besonders schweren Fällen. Beispielsweise wenn ein stark alkoholisierter Biker trotz Mahnung durch erfahrene Bike-Guides bei einer Fahrt bei Dunkelheit auf sehr schwierigen Trails verunfallt. Gemäss mehreren Versicherungsgesellschaften liegen bisher jedoch keine solchen Fälle vor.

Versicherungsschutz genau überprüfen

Die Suva empfiehlt jedem Downhill- und Dirtbiker, seinen Versicherungsschutz genau abzuklären und allenfalls individuell anzupassen. Es empfiehlt sich für solche Kürzungs- oder Verweigerungsfälle eine Ergänzungsdeckung innerhalb der UVG-Zusatzversicherung abzuschliessen. Für alle Biker ist es zudem sinnvoll, eine Privathaftpflicht für die Deckung von Drittschäden in Betracht zu ziehen.

Gefährliche Sportarten: Wagnisse-Liste auf der Webseite der Suva


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