Obwalden gibt alle Wanderwege für Mountainbiker frei | Ride MTB

Obwalden gibt alle Wanderwege für Mountainbiker frei

Der Kanton Obwalden will in diesem Jahr ein neues Waldgesetz in Kraft setzen und hat dabei insbesondere den Mountainbikesport ins Auge genommen. Ein Dorn im Auge ist den Behörden der Bau von Biketrails, der bewilligungspflichtig werden soll. Gleichzeitig sagen die Behörden, dass das Befahren von Singletrails künftig explizit erlaubt sei.

Das bisherige Waldgesetz Obwaldens stammt aus dem Jahr 1960, und seit damals hat sich in den Wäldern zwischen Brünig und Pilatus so manches geändert. Unter anderem ist das Mountainbiken hinzugekommen. Diesem Umstand will man mit dem neuen Waldgesetz gerecht werden, wobei den Behörden insbesondere unbewilligt erstellte Strecken ein Dorn im Auge sind. Das Gesetz regelt, dass solche Strecken nur mit Bewilligung erstellt werden dürfen – was allerdings bereits bisher nicht anders war, bloss steht es jetzt Schwarz auf Weiss im Waldgesetz.

Gemäss Artikel 14 des Gesetzesentwurf ist «Velofahren und Reiten im Wald nur auf Waldstrassen und -wegen und auf speziell markierten und bewilligten Pisten erlaubt.» Als Definition eines Weges werden «bestehende und dauerhaft eingerichtete Pfade» formuliert. Forstliche Rückegassen, Trampelpfade oder vorübergehend offene Schneisen und Ähnliches gehörten nicht dazu. Übersetzt heisst dies: Der Kanton Obwalden öffnet auf Gesetzesstufe den Mountainbiker sein gesamtes Netz an Wanderwegen. Demnach ist Mountainbiken im Kanton Obwalden auf, als Wanderweg markierten Singletrails prinzipiell erlaubt.

Damit nimmt Obwalden in der Schweiz eine Vorreiterrolle ein. Viele Kantone regeln das Mountainbiken nicht oder nicht explizit, andere haben den gleichen oder einen analogen Gesetzestext wie Obwalden in ihren Büchern. Erstmals gibt eine Kantonsbehörde aber schriftlich vor, was sie unter «Wegen» versteht. Mit «dauerhaft eingerichteten Pfaden» ist unmissverständlich das gesamte Netz an Wanderwegen gemeint.

Die Vernehmlassung zum Gesetz dauert noch bis im Mai, die Regelung soll gemäss der Botschaft noch in diesem Jahr in Kraft treten.
 

Auszug aus dem erläuternden Bericht des Bau- und Raumentwicklungsdepartements

Art. 14 nimmt mit dem «Biken» und Reiten zwei Themen auf, die in der Fostcerordnung nicht geregelt waren. Insbesondere das Mountainbiking hat heute im Wald eine Bedeutung erlangt, die nicht mehr ignoriert werden kann. So wurden im Wald z.B. Downhill-Pisten oder Biketrails errichtet oder via Internet bekannt gemacht, ohne vorher die Waldeigentümer oder den zuständigen Forstdienst zu kontaktieren. Durch solche Pisten können Schäden am Waldbestand entstehen oder Flora und Fauna beeinträchtigt werden. Ein weiteres Problem bei unbewilligten Pisten sind Haftungsfragen rund um mögliche Unfälle. Sind Fuss- und Wanderwege, Vita-Parcours, Lehrpfade und ähnliches in der Nähe, kann es ausserdem zu Konflikten mit deren Benützern kommen. Zusammenfassend ist die heutige Situation aus zwei Gründen unbefriedigend. Einerseits kann durch unbewilligte Pisten fremdes Eigentum (der Wald gehört ja immer jemandem) beschädigt oder beeinträchtigt werden, andererseits gibt es diverse öffentliche Interessen (Walderhaltung, Wildtiere, Schutzgebiete, Sicherheit auf Wanderwegen als Beispiele), welche nicht immer genügend berücksichtigt werden.
Mit der neuen Regelung in Abs. 1 wird das Velofahren und Reiten im Wald nicht verboten, sondern auf Waldstrassen und -wege bzw. spezielle Pisten beschränkt. Mit «Wegen» sind bestehende und dauerhaft eingerichtete Pfade gemeint. Forstliche Rückegassen, Trampelpfade oder vorübergehend offene Schneisen und Ähnliches gehören nicht dazu. Zu den «speziell markierten Pisten» gehören Reit- oder Bikewege, die eigens für diese Sportarten vorgesehen, erstellt und im Gelände kenntlich gemacht werden. Für solche Wege und Pisten ist eine Bewilligungspflicht einzuführen, damit die kantonalen Stellen (insbesondere der Forstdienst), die Gemeinden, die Waldeigentümer und allenfalls weitere Betroffene die Möglichkeit haben, sich zu äussern und bei Bedarf Auflagen oder Bedingungen zu formulieren. Ausserdem muss es möglich sein, besonders empfindliche Gebiete, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. a WaG5 , von solchen Anlagen gänzlich freizuhalten. Die erforderlichen Bewilligungen sollen durch das BRD erteilt werden. So bewilligte Pisten können in Konzepte / Pläne aufgenommen oder anderweitig bekannt gemacht werden. Dieses Vorgehen bietet rechtliche Sicherheit und fördert die Akzeptanz sowohl auf der Waldseite wie auch bei den Sportlern und in der Öffentlichkeit. Das Ziel soll darin bestehen, attraktive Bike- und Reitwege zu bieten, ohne die Walderhaltung oder andere Waldnutzerinnen und -nutzer zu beeinträchtigen.


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