Die Licht-Pflicht am E-Mountainbike ist da
Bei langsamen E-Bikes (Leichtmotorfahrräder nach Art. 18 Bst. B VTS, Tretunterstützung bis 25 km/h oder max. 20 km/h im reinen Motorbetrieb) - also auch bei E-Mountainbikes, muss ab dem 1. April 2022 ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht vorhanden sein muss (Art. 178a Abs. 1 VTS). Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter an langsamen E-Bikes bereits bisher fest angebracht sein. Auch Lichter mit Klickverschluss die abnehmbar sind, erachtet das Bundesamt für Strassen ASTRA als fest angebrachte Lichter.
Und das ist die neue Regelung zum Betrieb des Lichts: Neu ab 1. April 2022 gilt, dass das Licht nun auch bei der Fahrt am Tag eingeschaltet ist. Ein Rücklicht muss am Tag zwar auf der Fahrt wie bisher montiert sein, es muss aber nur nachts und bei schlechter Sicht brennen, falls es separat schaltbar ist. Die Regelung ist hier einsehbar: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de
Thomas Rohrbach vom ASTRA ordnet die neue Regelung aufgrund eigener Erfahrungen ein: «Gerade auf Wegen, die sowohl für den Fuss- wie für den Veloverkehr gedacht sind, hilft es den schwächeren Verkehrsteilnehmenden. Hier denke ich an die zu Fuss Gehenden, das entgegenkommende E-Bike überhaupt erst zu erkennen und anschliessend die Annäherungsgeschwindigkeit einzuschätzen, wenn ein Licht vorne brennt». Rohrbach erläutert weiter, dass auf Trails Wanderer E-Mountainbiker mittels Licht früher wahrnehmen und darauf reagieren können, bevor eine Konflikt- oder Gefahrensituation entstehe.
Ursprünglich hatte der Bundesrat im Jahr 2020 bei der jetzt in Kraft tretenden Licht-Pflicht auch ein Helmobligatorium vorgeschlagen. Diese Gesetzesänderung hin zur Helmpflicht wurde nicht umgesetzt.