Bundesgericht: Dirt-Biker erhält nach Unfall weniger Taggeld | Ride MTB

Bundesgericht: Dirt-Biker erhält nach Unfall weniger Taggeld

Das Bundesgericht hat ein fatales Urteil gefällt: Die Unfallversicherung Suva darf ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen, die beim Dirt-Biken eine Verletzung erleiden. Das Bundesgericht hat somit den Kreis der als Wagnis eingestuften Aktivitäten um das Dirt Biken ausgedehnt, diese Disziplin ist somit Base-Jumping gleichgestellt.

Das Bundesgericht hat entschieden: Die Unfallversicherung darf ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen, die beim Dirt-Biken eine Verletzung erleiden. Die akrobatischen Sprünge über künstliche Hügel müssen demnach versicherungsrechtlich als Wagnis gelten. Keine Rolle spielt es dabei, ob der Sport wettkampf- oder nur hobbymässig betrieben wird.

Ein Mann hatte sich 2014 beim Dirt-Biken einen Knochenbruch am linken Handgelenk zugezogen. Die SUVA als seine obligatorische Unfallversicherung übernahm die Heilbehandlung, kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sprach dem Betroffenen im vergangenen September die vollen Leistungen zu.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SUVA gut und bestätigt ihren Entscheid zur Kürzung der Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) lässt eine Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte oder in besonders schweren Fällen deren vollständige Verweigerung zu, wenn der Unfall auf ein Wagnis zurückzuführen ist.

Unkalkulierbares Risiko?
Weil das Risiko von Stürzen oder Verletzungen auch mit entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden kann, stellt das Dirt-Biken ein absolutes Wagnis dar, argumentiert das Bundesgericht. Das muss selbst dann gelten, wenn die Sportart nicht wettkampf-, sondern bloss hobby-mässig betrieben wird, steht weiter im Urteil.

Unterschied zum Wintersport...
Auch dann bestünden Ziel und Reiz darin, immer höher, weiter oder spektakulärer zu springen und an die eigenen Grenzen zu gehen. Das Risiko werde dadurch unkalkulierbar. Dann doppelt das Bundesgericht noch nach und die Bundesrichter scheinen eine Dirt-Landung noch nie in Betracht genomen zu haben: Das Befahren einer Halfpipe mit dem Snowboard unterscheide sich vom Dirt-Biken dadurch, dass ein missglückter Sprung in der Regel an der steilen Stelle der Halfpipe endet und daher glimpflicher verläuft. Zudem besteht beim Sprung mit einem Fahrrad eine zusätzliche Gefährdung des Sportlers durch die Metallteile seines Bikes.
 


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